Rauchwarnmelder retten Leben. In Niedersachsen müssen Wohnungen deshalb mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Doch gerade bei der Nachrüstung oder beim Austausch bestehender Geräte kommt es immer wieder zu Diskussionen: Manche Mieter oder Wohnungseigentümer lehnen Funk-Rauchwarnmelder ab und berufen sich auf Datenschutz, mögliche Gesundheitsgefahren durch Funkstrahlung oder darauf, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder installiert haben.
Einfach ablehnen kann man den Einbau in der Regel nicht.
BGH: Einheitliche Ausstattung darf verlangt werden
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2015 eine für Vermieter wichtige Grundsatzentscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 17.06.2015, VIII ZR 216/14). In dem Fall wollte ein Vermieter ein Mehrfamilienhaus einheitlich mit funkbetriebenen Rauchwarnmeldern ausstatten. Die Mieterin hatte bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht und wollte deshalb keine weiteren Geräte. Der BGH stellte klar: Der Mieter muss den Einbau trotzdem dulden. Eine einheitliche Ausstattung des gesamten Gebäudes und die zentrale Organisation von Einbau und Wartung sorgen nach Auffassung des Gerichts für ein hohes Maß an Sicherheit. Das gilt auch dann, wenn der Mieter bereits eigene Rauchmelder installiert hat.
Für Vermieter bedeutet das: Der Mieter kann nicht ohne Weiteres sein eigenes Rauchwarnmelder-System wählen und damit die einheitliche Ausstattung des Gebäudes verhindern.
„Ich will keine Funkstrahlung“ – reicht das?
Besonders interessant ist ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2022 (33 C 2788/21). Dort wehrte sich eine Mieterin ausdrücklich gegen den Einbau funkwartungsfähiger Rauchwarnmelder. Sie führte unter anderem Datenschutzbedenken, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Funkstrahlung an.
Das Gericht ließ diese Einwände nicht ausreichen und verurteilte die Mieterin dazu, den Austausch der vorhandenen Rauchwarnmelder gegen funkwartungsfähige Geräte zu dulden. Entscheidend war dabei auch: Bei den konkret eingesetzten Geräten ging es um die Übermittlung technischer Informationen für die Wartung. Ein pauschaler Hinweis auf eine mögliche Gesundheitsgefahr oder einen Datenschutzverstoß genügt nach dieser Rechtsprechung nicht.
Das Urteil stammt allerdings von einem Amtsgericht und ist daher keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung. Es ist dennoch für die Praxis sehr aufschlussreich, weil es sich genau mit den Argumenten auseinandersetzt, die bei Funk-Rauchwarnmeldern häufig vorgebracht werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit Funk-Rauchmeldern
Bereits 2015 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 2921/15).
Ein Mieter lehnte einen Rauchwarnmelder mit Fernwartungsfunktion ab. Er befürchtete unter anderem, das Gerät könne technisch zur Erstellung von Bewegungsprofilen oder sogar zur Aufzeichnung von Gesprächen geeignet sein. Er wollte stattdessen ein einfaches Gerät ohne Funktechnik verwenden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Wichtig ist allerdings: Daraus sollte man nicht ableiten, dass jeder denkbare Funk-Rauchwarnmelder automatisch datenschutzrechtlich unproblematisch ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionen das konkrete Gerät besitzt und welche Daten tatsächlich erhoben und übertragen werden.
Und was gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft?
Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Leitlinien entwickelt. Bereits 2013 entschied der BGH (V ZR 238/11), dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Rauchwarnmeldern aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben beschließen kann.
Noch deutlicher wurde der BGH 2018 (Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17): Eine WEG darf grundsätzlich einen einheitlichen Einbau sowie eine einheitliche Wartung und Kontrolle durch ein Fachunternehmen beschließen. Das gilt regelmäßig auch für Wohnungen, in denen Eigentümer bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben. Der Grund liegt auf der Hand: Die Gemeinschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Einbau, Wartung und Kontrolle der Geräte einheitlich organisiert werden.
Ein einzelner Eigentümer kann deshalb nicht ohne Weiteres verlangen, von der gemeinschaftlich beschlossenen Lösung ausgenommen zu werden.
Funk ist nicht gleich Datenschutzproblem
Eine wichtige Einschränkung sollte allerdings nicht unter den Tisch fallen: Nicht jeder Funk-Rauchwarnmelder ist technisch gleich.
Bei klassischen funkvernetzten oder funkwartbaren Rauchwarnmeldern werden beispielsweise Informationen über den Gerätezustand, die Funktionsfähigkeit oder die Batteriekapazität übertragen. Das ist etwas anderes als ein „smarter“ Sensor, der zusätzlich beispielsweise Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit oder andere Daten erfasst. Je mehr Daten ein Gerät erhebt und übermittelt, desto genauer muss die konkrete Datenverarbeitung datenschutzrechtlich betrachtet werden.
Bild: KI generiert