Ein Rohrbruch am Sonntagabend oder ein vom Sturm beschädigtes Dach: Im Schadensfall zählt schnelles Handeln. Versicherte dürfen nicht einfach abwarten, wenn sich weitere Schäden mit zumutbaren Maßnahmen verhindern lassen. Juristisch spricht man von der Schadenminderungsobliegenheit.
Was rechtlich gilt
Im allgemeinen Schadensersatzrecht regelt § 254 BGB, dass sich ein Geschädigter ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er einen Schaden nicht angemessen begrenzt. Gegenüber dem eigenen Schadenversicherer gilt § 82 VVG: Versicherungsnehmer müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird.
Wer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Leistungskürzungen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens reduziert werden. Ob tatsächlich gekürzt werden darf, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Schnell handeln – aber mit Augenmaß
Bei einem Rohrbruch sollte, soweit gefahrlos möglich, zunächst die Wasserzufuhr abgestellt werden. Ist die Elektrik betroffen, sollte auch der Strom im gefährdeten Bereich ausgeschaltet werden. Nach einem Sturmschaden kann eine fachgerechte Notabdeckung verhindern, dass weitere Feuchtigkeit eindringt. Niemand muss sich dabei selbst in Gefahr bringen: Arbeiten auf einem beschädigten Dach gehören in die Hände eines Fachbetriebs.
Wichtig ist außerdem eine gute Dokumentation. Fotografieren Sie den Schaden möglichst vor größeren Veränderungen und halten Sie Sofortmaßnahmen fest. Beschädigte Gegenstände sollten nicht vorschnell entsorgt werden. Ist dies aus Sicherheits- oder Hygienegründen notwendig, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation.
Informieren Sie den Versicherer unverzüglich und stimmen Sie das weitere Vorgehen möglichst mit ihm ab. Dringende Maßnahmen sollten jedoch nicht aufgeschoben werden, wenn sich der Schaden dadurch vergrößern könnte.
Wer trägt die Kosten?
Notwendige Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens können nach § 83 VVG erstattungsfähig sein. Das kann auch gelten, wenn eine sinnvolle Maßnahme am Ende erfolglos bleibt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der vereinbarte Versicherungsschutz.
Von solchen Sofortmaßnahmen ist die endgültige Reparatur zu unterscheiden. Sie sollte möglichst mit dem Versicherer abgestimmt werden. Bei einer Neuwertversicherung können zudem Fristen für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung eine Rolle spielen.
Welche Versicherung eintritt, hängt von Schadenursache und betroffenem Eigentum ab. Die Wohngebäudeversicherung kann beispielsweise Schäden am Gebäude durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel abdecken, sofern die jeweilige Gefahr versichert ist. Für beschädigte Möbel, Elektrogeräte oder Kleidung kommt in der Regel die Hausratversicherung auf.
Wer den Schaden begrenzt, ihn dokumentiert und den Versicherer frühzeitig informiert, schafft gute Voraussetzungen für eine zügige Regulierung.
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Bildnachweis: AndreyPopov (Stock-Fotografie-ID: 1278209245)