Verzugszinsen seit 1. Januar 2026

Wer eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig leistet, gerät grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist jedoch entbehrlich, wenn für die Zahlung ein kalendermäßig bestimmter Termin gilt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Im Mietrecht ist die Fälligkeit gesetzlich geregelt: Die Miete muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden (§ 556b BGB). Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass es genügt, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag spätestens am dritten Werktag bei seiner Bank einreicht; der Zahlungseingang beim Vermieter ist nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB). Dieser setzt sich aus einem festen Zuschlag und dem variablen Basiszinssatz nach § 247 BGB zusammen. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Deutschen Bundesbank neu festgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27%.

Daraus ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen:

Schuldner Gesetzlicher Zuschlag Verzugszins ab 1.1.2026
Verbraucher (z. B. Wohnraummieter) 5 Prozentpunkte über Basiszins 6,27 %
Unternehmer / gewerbliche Mietverhältnisse 9 Prozentpunkte über Basiszins 10,27 %

Die erhöhten Verzugszinsen bei gewerblichen Verträgen beruhen auf dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“. Seit dem 29. Juli 2014 beträgt der Verzugszins im unternehmerischen Geschäftsverkehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zuvor waren es 8 Prozentpunkte.

Der Basiszinssatz hat erhebliche praktische Bedeutung: Er ist nicht nur Grundlage für Verzugszinsen, sondern auch für Prozesszinsen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und zahlreiche weitere gesetzliche Zinsregelungen. Maßgeblich ist dabei die Entwicklung des Hauptrefinanzierungszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB), an den der Basiszinssatz gekoppelt ist. Weitere Informationen und historische Übersichten veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.